Öffnung der Angebote
§ 65.
Angebote sind nach Ablauf der Angebotsfrist zu öffnen. Die Öffnung von Papierangeboten hat durch eine Kommission zu erfolgen, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers besteht. Bei einem Verfahren mit Verhandlungen ist das Ergebnis der Öffnung geheim zu halten.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
20010294
Dokumentnummer
NOR40206624
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