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§ 30 BVergGKonz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.10.2018

Veröffentlichung und Standardisierung von Meta- bzw. Kerndaten

§ 30.

(1) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Festlegungen hinsichtlich der Standardisierung des Kerndatenformates insbesondere in Bezug auf Darstellung, Struktur und Form der Kerndaten gemäßAnhang VII sowie hinsichtlich der Befüllung der Metadatenfelder erlassen.

(2) Das Unternehmensserviceportal hat Informationen gemäßAnhang VII in einer für natürliche Personen les- und suchbaren Weise anzubieten, wobei insbesondere die Suche nach einzelnen Kerndatenfeldern und nach einer Kombination derselben möglich sein muss. Dieser Dienst ist vom Unternehmensserviceportal im Internet kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig sowie grundsätzlich jederzeit zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmensserviceportal hat die Informationen gemäß Anhang VII mindestens einmal täglich aktualisiert anzubieten und die Zeitpunkte der Aktualisierungen auf der Internet-Adresse des Dienstes gemäß dem zweiten Satz bekannt zu machen.

Schlagworte

Metadaten

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206698

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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