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§ 3 BVergGKonz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Verfahren, die unterschiedlichen Regelungen unterliegen

§ 3.

(1) Für Verfahren, die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht unterliegen, und deren Leistungsteile objektiv nicht trennbar sind, gelten, sofern nicht Abs. 4 Z 2 anzuwenden ist, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wenn die Leistungsteile, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, den Hauptgegenstand des Verfahrens bilden. Bei Verfahren, die sowohl Dienstleistungskonzessionen wie auch Lieferaufträge gemäß § 6 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl I Nr. 65/2018, umfassen, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher Leistungsteil den höheren geschätzten Wert bzw. Auftragswert hat.

(2) Bei Verfahren, deren Leistungsteile objektiv trennbar sind und die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht unterliegen, kann der Auftraggeber getrennte Verfahren für die einzelnen Leistungsteile durchführen; in diesem Fall gelten für die Verfahren die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Die Entscheidung, mehrere Verfahren durchzuführen, darf jedoch nicht den Zweck verfolgen, die Vergabe von Leistungsteilen von der Anwendung dieses Bundesgesetzes oder des BVergG 2018 auszunehmen.

(3) Bei Verfahren, deren Leistungsteile objektiv trennbar sind und die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die den Bestimmungen des BVergG 2018 unterliegen, kann der Auftraggeber ein einziges Verfahren nach den Bestimmungen des BVergG 2018 durchführen.

(4) Für Verfahren, die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, unterliegen bzw. auf die Art. 346 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Anwendung findet, gilt:

  1. 1. Sind die einzelnen Leistungsteile objektiv trennbar, so kann der Auftraggeber getrennte Verfahren für die einzelnen Leistungsteile durchführen; in diesem Fall gelten für die Verfahren die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
  2. 2. Sind die einzelnen Leistungsteile objektiv trennbar und ist die Durchführung eines einzigen Verfahrens aus sachlichen Gründen gerechtfertigt oder sind die einzelnen Leistungsteile objektiv nicht trennbar, so unterliegt die Durchführung dieses Verfahrens nicht diesem Bundesgesetz. Die Entscheidung, ein einziges Verfahren durchzuführen, darf jedoch nicht den Zweck verfolgen, die Vergabe von Leistungsteilen von der Anwendung dieses Bundesgesetzes oder des BVergGVS 2012 auszunehmen.

(5) Bei Verfahren, deren Leistungsteile objektiv trennbar sind und die sowohl Leistungen gemäß diesem Bundesgesetz umfassen, welche die inAnhang I genannten Tätigkeiten betreffen, wie auch Leistungen gemäß diesem Bundesgesetz, welche keine der in Anhang I genannten Tätigkeiten betreffen, kann der Auftraggeber ein einziges Verfahren nach folgenden Bestimmungen vergeben:

  1. 1. Ist es objektiv möglich festzustellen, welcher Leistungsteil den Hauptgegenstand des Verfahrens darstellt, so sind die für diesen Leistungsteil geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf die Durchführung des Verfahrens anzuwenden.
  2. 2. Ist es objektiv nicht möglich festzustellen, welcher Leistungsteil den Hauptgegenstand des Verfahrens darstellt, so ist das Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Verfahren von öffentlichen Auftraggebern durchzuführen.

(6) Bei Verfahren, deren Leistungsteile objektiv nicht trennbar sind und die sowohl Leistungen gemäß diesem Bundesgesetz umfassen, welche die inAnhang I genannten Tätigkeiten betreffen, wie auch Leistungen gemäß diesem Bundesgesetz, welche keine der in Anhang I genannten Tätigkeiten betreffen, ist das Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für jenen Leistungsteil durchzuführen, der den Hauptgegenstand des Verfahrens bildet.

(7) Bei Verfahren, deren Leistungsteile objektiv trennbar sind und die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die weder den Bestimmungen des BVergG 2018 noch jenen des BVergGVS 2012 unterliegen, kann der Auftraggeber ein einziges Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchführen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206562

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