§ 2.
Eine vergleichbare Zielsetzung liegt nicht vor, wenn der Unternehmer nachweist, dass die Anwendung des § 1 Z 5 bis 9 zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Voraussetzung dafür ist jedenfalls, dass die Bildungsleistungen überwiegend an Unternehmer erbracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2018
Gesetzesnummer
20010290
Dokumentnummer
NOR40206431
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