vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 EEA-VStS-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2018

Besondere Verfahrens- oder Formvorschriften

§ 7.

(1) Soweit wesentliche Grundsätze der österreichischen Rechtsordnung nicht entgegenstehen,

  1. 1. sind besondere Formvorschriften oder Verfahrensvorschriften, die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegeben wurden, einzuhalten und
  2. 2. ist dem Ersuchen um Teilnahme von Organen des Anordnungsstaates an der Durchführung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme zu entsprechen.

(2) Die Vornahme selbständiger Ermittlungen oder Verfahrenshandlungen im Inland durch Organe des Ausstellungsstaates ist unzulässig. Die ausländischen Organe sind an die österreichischen Rechtsvorschriften gebunden. Die Durchführung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme hat unter Leitung einer österreichischen Behörde zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Gesetzesnummer

20010283

Dokumentnummer

NOR40206122

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)