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§ 2 EEA-VStS-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2018

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Begriff

  1. 1. „Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ausgenommen Dänemark und Irland;
  2. 2. Richtlinie 2014/41/EU “ die Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen, ABl. Nr. L 130 vom 1.5.2014 S. 1; L 143 vom 9.6.2015, S. 16;
  3. 3. „Europäische Ermittlungsanordnung“ ein Ersuchen um Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen oder die Aufnahme von Beweisen in einem anderen Mitgliedstaat oder Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder Beweismitteln;
  4. 4. „Anordnungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Europäischen Ermittlungsanordnung erlassen wird;
  5. 5. „Vollstreckungsstaat“ den Mitgliedstaat, der die Europäische Ermittlungsanordnung vollstrecken soll.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Gesetzesnummer

20010283

Dokumentnummer

NOR40206117

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