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§ 17 EEA-VStS-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2018

Ausgleich von Schäden

§ 17.

(1) Ersetzt ein anderer Mitgliedstaat einen Schaden, den österreichische Amtsträger bei Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates verursachen, gegenüber der geschädigten Person oder gegenüber einer Person, die der geschädigten Person in ihren Rechten nachfolgt, so kann er von der Republik Österreich Ausgleich des Geleisteten verlangen.

(2) Schäden, die Amtsträger eines anderen Mitgliedstaates bei Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich verursachen, werden von dem zuständigen österreichischen Rechtsträger so ersetzt, wie sie nach österreichischem Recht zu ersetzen wären, wenn österreichische Amtsträger die Schäden verursacht hätten.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Gesetzesnummer

20010283

Dokumentnummer

NOR40206132

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