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§ 7 UniFinV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Qualitätskontrolle der Daten

§ 7.

(1) Alle gemäß dieser Verordnung zur Anwendung kommenden Daten sind einer formalen und inhaltlichen Qualitätskontrolle durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu unterziehen.

(2) Fehlende Daten sind in Absprache mit der jeweiligen Universität von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit geeigneten statistischen Methoden zu ermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Gesetzesnummer

20010276

Dokumentnummer

NOR40205814

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