Amtliche Stellen
§ 2.
(1) Amtliche Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
- 1. auf nationaler Ebene: die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus sowie das Bundesamt für Wald und das Bundesamt für Ernährungssicherheit;
- 2. auf regionaler Ebene: der Landeshauptmann, der zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden – wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist – die nachgeordneten Behörden mit Verordnung ermächtigen kann;
- 3. juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, sofern ihnen die amtlichen Stellen gemäß Z 1 oder Z 2 Aufgaben, einschließlich Laboruntersuchungen, gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, mit Verordnung übertragen haben.
(Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)
(3) Die amtlichen Stellen sowie die mit der Vollziehung der die grundsätzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausführenden Landesgesetze betrauten Behörden (Pflanzenschutzdienste der Länder) bilden in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Gesetzesnummer
20010262
Dokumentnummer
NOR40219738
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