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§ 11 Pflanzenschutzgesetz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Kostentragung

§ 11.

 (Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)

(2)  Alle Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen geregelten Gegenständen, einschließlich der Transportmittel, haben die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen. Registrierte Unternehmer haben die Kosten für den Erwerb der Kenntnisse im Sinne des Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/2031 selbst zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

20010262

Dokumentnummer

NOR40219740

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