Kostentragung
§ 11.
(Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)
(2) Alle Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen geregelten Gegenständen, einschließlich der Transportmittel, haben die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen. Registrierte Unternehmer haben die Kosten für den Erwerb der Kenntnisse im Sinne des Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/2031 selbst zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Gesetzesnummer
20010262
Dokumentnummer
NOR40219740
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