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§ 9 Steinmetz/Steinmetzin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Fachzeichnen

§ 9.

(1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20010257

Dokumentnummer

NOR40204730

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