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§ 2 Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Vorbereiten von Feuerstätten für Kehr-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten oder Überprüfungstätigkeiten; Wiederherstellen der Betriebsbereitschaft sowie Schlusskontrolle von Feuerstätten,
  2. 2. Kehren und Reinigen von Feuerstätten sowie Warten von Verbrennungseinrichtungen von Feuerstätten unter Berücksichtigung sicherheitsrelevanter Aspekte sowie Erkennen von Mängeln an diesen,
  3. 3. Kehren, Reinigen und Warten von Abgasanlagen und Verbindungsstücken unter Berücksichtigung sicherheitsrelevanter Aspekte sowie Erkennen von Mängeln an diesen,
  4. 4. Überprüfen und Reinigen von Luft- und Dunstleitungen sowie von Luft- und Dunstschächten,
  5. 5. Ausführen der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungstätigkeiten und Messungen, wie Rohbau- und Gebrauchsabnahmen, an Feuerstätten, Abgasanlagen und Verbindungsstücken, wie bei Neuanschluss oder Änderung einer Feuerstätte, Luftverbundüberprüfungen, Abgasmessungen, Betriebsdichtheit, freier Querschnitt bei Abgasanlagen usw.,
  6. 6. Führen der Kehraufzeichnungen, Mitwirken beim Erstellen von Prüfbefunden und Messprotokollen basierend auf den Ergebnissen der Überprüfungstätigkeiten sowie beim Informieren des Kunden/der Kundin und beim Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Anlassfall,
  7. 7. Beraten von Kunden/Kundinnen über die Möglichkeiten zur Energieeinsparung, zum umweltfreundlichen Heizen, zur Steigerung der Energieeffizienz sowie über den Brandschutz und über die notwendigen wiederkehrenden Kehrungen und Überprüfungen auch hinsichtlich der Sicherheit der Feuerstätten, Verbindungsstücke und Abgasanlagen,
  8. 8. Mitwirken beim Überprüfen von Feuerlöschern und Rauchwarnmeldern,
  9. 9. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen, Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards sowie der landesgesetzlichen Bestimmungen.

Schlagworte

Kehrarbeit, Reinigungsarbeit, Luftleitung, Luftschacht, Rohbauabnahme, Qualitätsstandard, Sicherheitsstandard

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20010256

Dokumentnummer

NOR40204707

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