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§ 10 Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Messtechnik

§ 10.

(1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Tätigkeiten zu umfassen:

  1. 1. Überprüfen von Feuerstätten auf Wirtschaftlichkeit (Abgasverluste) und Emissionen entspre- chend den landesgesetzlichen Vorschriften zur Luftreinhaltung für Kesselanlagen und Abfassen eines Berichtes (Messprotokoll).

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in einer Stunde ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach eineinhalb Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung im Gegenstand Überprüfungstätigkeiten sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechte Ausführung,
  2. 2. fachgerechtes Verwenden der richtigen Messgeräte und Werkzeuge,
  3. 3. fachgerechte Arbeitsweise.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20010256

Dokumentnummer

NOR40204715

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