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§ 1 Gleichhaltung des Ausbilderprüfungszeugnisses mit dem Prüfungszeugnis der Meisterprüfung der Autonomen Provinz Bozen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.2018

§ 1.

(1) Das in der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol) erworbene Prüfungszeugnis über den Prüfungsteil Berufspädagogik der Meisterprüfung ist mit dem österreichischen Ausbilderprüfungszeugnis hinsichtlich sämtlicher damit verbundener Rechte gleichgehalten.

(2) Auf Antrag der im Prüfungszeugnis über den Prüfungsteil Berufspädagogik der Meisterprüfung angeführten Person hat die nach dem Arbeitsort oder Wohnort dieser Person zuständige Lehrlingsstelle darüber eine Bestätigung auszustellen. Die Ausstellung dieser Bestätigung ist von der Gebührenpflicht gemäß dem Gebührengesetz 1957 und von Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Gesetzesnummer

20010249

Dokumentnummer

NOR40204640

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