Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 5.
(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Bautechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände „Prüfarbeit“, „Technische Ausarbeitung“ und „Fachgespräch“.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20010244
Dokumentnummer
NOR40262832
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)