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§ 7 Glasverfahrenstechnik – Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Angewandte Mathematik

§ 7.

(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längenberechnung und Flächenberechnung,
  2. 2. Volumenberechnung und Masseberechnung,
  3. 3. Material- und Kostenberechnungen,
  4. 4. produktionstechnische Berechnungen.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Materialberechnung

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010241

Dokumentnummer

NOR40204507

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