Evaluierung
§ 13.
Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Glasverfahrenstechnik ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 30. Juni 2024 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Glasverfahrenstechnik in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20010241
Dokumentnummer
NOR40204513
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