Ausschluss der Leistungsgewährung infolge Zeitablaufes
§ 8.
Der Antrag auf die Gewährung eines Zuschusses oder einer Differenzvergütung ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018
Gesetzesnummer
20010237
Dokumentnummer
NOR40204460
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