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§ 6 EFZ-DV-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Höhe der Differenzvergütung

§ 6.

Bei gleichzeitigem Anspruch auf Zuschussleistung nach § 4 oder § 5 gebührt als Differenzvergütung nach § 53b Abs. 3 ASVG das tatsächlich fortgezahlte Entgelt (mit Ausnahme der Sonderzahlungen) zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 16,68% abzüglich des nach § 4 oder § 5 ermittelten Zuschusses.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20010237

Dokumentnummer

NOR40218559

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