Kontrolltätigkeit
§ 10.
(1) Die AMA hat im Rahmen der Kontrolltätigkeit als Systembetreiberin zu prüfen, ob die Anforderungen nach den §§ 4 und 5 erfüllt werden. Die zu kontrollierenden Unternehmen werden anhand einer Risikoauswahl bestimmt. Dabei sind alle Unternehmen, die nicht der Kleinmengenregelung nach § 9 Abs. 1 unterliegen, mindestens einmal jährlich vor Ort zu überprüfen.
(2) Die Kontrolltätigkeit ist in angemessener Weise während der Betriebszeiten durchzuführen.
(3) Die AMA als Systembetreiberin hat jährlich mindestens 3 % der Betriebsinhaber auf die Einhaltung der in § 4 Abs. 1 genannten Nachhaltigkeitsanforderungen zu überprüfen. Bei der Auswahl der landwirtschaftlichen Betriebe kann auf die gemäß § 39 der GSP-AV vorzunehmende Kontrollauswahl zurückgegriffen werden. Wird bei Kontrollen ein erheblicher Verstoß festgestellt, ist die Kontrollquote entsprechend auszuweiten.
(4) Wird im Zuge der Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle ein erheblicher Verstoß festgestellt, ist die Kontrollquote entsprechend auszuweiten.
Schlagworte
Verwaltungskontrolle
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2023
Gesetzesnummer
20010217
Dokumentnummer
NOR40251986
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