Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung
§ 1.
(1) Die in derAnlage angeführten Datenverarbeitungen sind von der Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) ausgenommen.
(2) Ebenso sind Datenanwendungen, die
- 1. gemäß § 18 Abs. 2 und § 50c Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013, der Vorabkontrolle unterlagen und vor Ablauf des 24. Mai 2018 im Datenverarbeitungsregister registriert wurden, oder
- 2. gemäß § 17 Abs. 2 Z 6 DSG 2000 nicht meldepflichtig waren,
- von der Datenschutz-Folgenabschätzung ausgenommen, sofern diese Datenanwendungen mit Ablauf des 24. Mai 2018 den Vorgaben der DSGVO entsprechen und ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018
Gesetzesnummer
20010206
Dokumentnummer
NOR40202575
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