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§ 1  WiEReG-NutzungsentgelteV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2024

Einzelverrechnung des Nutzungsentgeltes

§ 1.

(1) Das Nutzungsentgelt für die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer beträgt für jeden Auszug bei der Einsicht

  1. 1. der Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß § 9 Abs. 4 WiEReG4,00 Euro;
  2. 2. der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG5,00 Euro;
  3. 3. der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a10,00 Euro;
  4. 4. bei Auszügen gemäß § 10 WiEReG 4,00 Euro;
  5. 5. bei Auszügen, die von Verpflichteten über das System zur Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer (BORIS) abgerufen werden5,00 Euro.

(2) Das Nutzungsentgelt ist im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs im Voraus zu entrichten.

(3) Erfolgt die Nutzung des Registers über einen Service Provider, kann das Nutzungsentgelt abweichend von Abs. 2 auch im Nachhinein entrichtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2024

Gesetzesnummer

20010186

Dokumentnummer

NOR40264881

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