Einzelverrechnung des Nutzungsentgeltes
§ 1.
(1) Das Nutzungsentgelt für die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer beträgt für jeden Auszug bei der Einsicht
- 1. der Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß § 9 Abs. 4 WiEReG4,00 Euro;
- 2. der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG5,00 Euro;
- 3. der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a10,00 Euro;
- 4. bei Auszügen gemäß § 10 WiEReG 4,00 Euro;
- 5. bei Auszügen, die von Verpflichteten über das System zur Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer (BORIS) abgerufen werden5,00 Euro.
(2) Das Nutzungsentgelt ist im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs im Voraus zu entrichten.
(3) Erfolgt die Nutzung des Registers über einen Service Provider, kann das Nutzungsentgelt abweichend von Abs. 2 auch im Nachhinein entrichtet werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2024
Gesetzesnummer
20010186
Dokumentnummer
NOR40264881
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