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§ 36 ZaDiG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Währung und Währungsumrechnung

§ 36.

(1) Zahlungen haben in der zwischen den Parteien vereinbarten Währung zu erfolgen.

(2) Ein Angebot zur Währungsumrechnung vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs an einem Geldautomaten, an der Verkaufsstelle oder vom Zahlungsempfänger bedarf der Zustimmung des Zahlers. Im Rahmen eines solchen Angebotes muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offen legen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201179

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