vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 PRIIP-Vollzugsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.2018

Altersvorsorgeprodukte

§ 2.

(1) Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 108g des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. I Nr. 400/1988, Pensionszusatzversicherungen gemäß § 108b Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sowie Verträge zur Zukunftssicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 gelten als Altersvorsorgeprodukte gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 .

(2) Bei Vertragsabschlüssen nach dem 30. September 2018 über Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988 und Pensionszusatzversicherungen gemäß § 108b Abs. 1 Z 4 EStG 1988 haben Zukunfsvorsorgeeinrichtungen und Versicherungsunternehmen vom Kunden jene Informationen einzuholen, die benötigt werden, um dessen Wünsche und Bedürfnisse, insbesondere im Hinblick auf dessen finanzielle Verhältnisse und Vorsorgeziele, zu ermitteln und dem Kunden aus den zur Befriedigung seiner Wünsche und Bedürfnisse geeigneten Verträgen jenen Vertrag zu empfehlen, der den Wünschen und Bedürfnissen am besten entspricht. Weitere gesetzliche Beratungspflichten bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018

Gesetzesnummer

20010181

Dokumentnummer

NOR40201128

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)