ARTIKEL 36
Regionale Entwicklung und Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien fördern das gegenseitige Verständnis und die bilaterale Zusammenarbeit im Bereich der Regionalpolitik.
(2) Die Vertragsparteien fördern und vertiefen den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit in der Regionalpolitik mit besonderem Schwerpunkt auf der Entwicklung benachteiligter Gebiete, der Stadt-Land-Verbindungen sowie der ländlichen Entwicklung.
(3) Die Zusammenarbeit in der Regionalpolitik kann in folgender Form erfolgen:
- a)Methoden der Gestaltung und Durchführung regionaler Maßnahmen;b)politische Steuerung und Partnerschaft auf verschiedenen Ebenen;c)Stadt-Land-Beziehungen;d)ländliche Entwicklung einschließlich Maßnahmen zum besseren Zugang zu Finanzmitteln und nachhaltiger Entwicklung;e)Statistik.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Gesetzesnummer
20010179
Dokumentnummer
NOR40201068
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