§ 2.
Benötigt eine Partei zur Erlangung der Verfahrenshilfe oder einer ihr entsprechenden Begünstigung im Ausland ein behördliches Zeugnis über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, so hat der Bürgermeister des Ortes, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt, in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt hat, ein Zeugnis über die im § 66 Abs. 1 ZPO in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes angeführten Tatsachen auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018
Gesetzesnummer
20010174
Dokumentnummer
NOR40200977
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