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§ 1 AEV Zellstoff und Papier

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.2018

§ 1.

(1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als:

  1. a) Altpapierstoff: aus Altpapier durch Aufbereitungsverfahren für die Papierherstellung geeignet gemachter Faserstoff;
  2. b) Holzstoff: ganz oder im Wesentlichen mit mechanischen Mitteln aus Holz hergestellte Fasermaterialien mit Ausnahme von Chemischem Holzstoff und Chemo-Refiner-Holzstoff (CMP), sowie von Chemo-Thermo-Refiner Holzstoff (CTMP);
  3. c) Papier: Papier, Karton oder Pappe;
  4. d) Zellstoff: aus dem Rohstoff Holz nach dem Sulfat- oder Sulfitverfahren hergestellter Zellstoff, CMP oder CTMP.

(2) Die Verordnung gilt für Einleitungen von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation, wenn der einleitende Betrieb oder die Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten dient:

  1. 1. Herstellen von Zellstoff,
  2. 2. Gewinnen von Wertstoffen aus der Kochflüssigkeit des Rohstoffaufschlusses aus Tätigkeiten der Z 1,
  3. 3. Rückgewinnen von Energie und Aufschlusschemikalien aus der Kochflüssigkeit des Rohstoffaufschlusses aus Tätigkeiten der Z 1,
  4. 4. Herstellen von Holzstoff und Altpapierstoff,
  5. 5. Herstellen von Papier aus Zellstoff, Holzstoff oder Altpapierstoff,
  6. 6. Herstellen von Asbestpapier,
  7. 7. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3 oder
  8. 8. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 4 bis 6.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung von Einleitungen gilt:

  1. 1. Für Einleitungen von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 7 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind – sofern nicht Z 2 etwas anderes regelt – die in den Anlagen A oder B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  2. 2. Für rechtmäßig bestehende Einleitungen von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit einer Tätigkeit gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 7, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung AEV Gebleichter Zellstoff, BGBl. II Nr. 219/2000, bereits wasserrechtlich bewilligt waren (Einleitung aus einer bestehenden Anlage gemäß § 33b Abs. 3 dritter Satz WRG 1959), in ein Fließgewässer sind die in den jeweiligen Fußnoten der Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, sofern nicht die ihrer wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegende maximale Tagesproduktionskapazität um mehr als 25% jene maximale Tagesproduktionskapazität überschreitet, die am 18. Juli 2001 wasserrechtlich bewilligt war. In einem solchen Fall gelten die Emissionsbegrenzungen der Z 1.
  3. 3. Für Einleitungen von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 4 bis 6 und Z 8 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in den Anlagen C oder D festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern ausgenommen Dampferzeuger gemäß Abs. 2 Z 3 (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
  2. 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
  3. 3. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

(5) Für Direkt- und Indirekteinleitungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 7 gilt, dass halogenierte organische Verbindungen, die durch eine Reaktion von Chlorgas (Cl2) oder unterchloriger Säure (HOCl) und ihrer Salze mit den organischen Bestandteilen der Rohstoffe entstehen, im Abwasser nicht enthalten sein dürfen; diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn Chlorgas oder unterchlorige Säure und ihre Salze bei der Zellstoffbleiche nicht eingesetzt werden.

(6) Abwasser aus der Herstellung von Asbestpapier gemäß Abs. 2 Z 6 (§ 2 Abs. 3 zweiter Satz der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, BGBl. II Nr. 477/2003) darf grundsätzlich nicht in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; ausgenommen ist Abwasser, welches bei der routinemäßigen Reinigung und Wartung der zur Herstellung von Asbestpapier verwendeten Anlagen anfällt (Richtlinie 87/217/EWG zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest, ABl. Nr. L 85 vom 28.03.1987, S 40).

(7) Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung, ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV hinsichtlich des Abwassers aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten des Abs. 2 anfallen.

(8) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen gemäßAnlage E entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik).

Schlagworte

Sulfatverfahren, Direkteinleitung, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

20010172

Dokumentnummer

NOR40200946

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