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Anlage 1 AEV Zellstoff und Papier

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.2018

Anlage 1

ANLAGE A

Die Emissionsbegrenzungen der Spalten A bis E beziehen sich ausschließlich auf die Zellstoffherstellung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 7 und umfassen nicht einen allfälligen Abwasserteilstrom aus der Papierherstellung gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 bis 6 und Z 8.

Emissionsbegrenzungen für die Direkteinleitung von Abwasser aus der Herstellung von Zellstoff gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 7

Tabelle 1 – Tageswerte (produktionsspezifische Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf die Tonne installierter Produktionskapazität für Zellstoff lufttrocken - LUTRO)

Parameter

Dimension

A

B

C

D

E

Temperatur

°C

40

40

40

40

40

Toxizität

      

Bakterientoxizität GL

8

8

8

8

8

Fischeitoxizität GF, Ei a

2

2

2

2

2

Abfiltrierbare Stoffe b

kg/t

2,5

2,0c

3,3d

2,5d

0,8

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–8,5

6,5–8,5

6,5–8,5

6,5–8,5

Ges. geb. Stickstoff TNb
ber. als N e

kg/t

0,75

0,75 c

1,00

0,75

0,25

Phosphor – Gesamt ber. als P

mg/l

2

2

2

2

2

Ges. org. geb. Kohlenstoff TOC ber. als C f

kg/t

6,7

3,4

10,0 d

8,4 d, g

6,7

Chem. Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2f

kg/t

20

10

30 d

25 d, h

20

Biochem. Sauerstoffbedarf BSB5
ber. als O2

kg/t

2,0

2,0 c

2,0 d

2,0 d

0,5

Adsorb. org. geb. Halogene AOX
ber. als Cl 1

kg/t

0,25

0,10

0,10

       

Tabelle 2 – Jahreswerte (produktionsspezifische Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf die tatsächlich (netto) produzierte Tonne Zellstoff lufttrocken - LUTRO)

Parameter

Dimension

A

B

C

Dj

E

Abfiltrierbare Stoffe

kg/t

1,0

0,8 c

1,3 d

1,0 d

0,3

Ges. geb. Stickstoff TNb
ber. als N e

kg/t

0,20

0,20 c, k

0,25

0,25

0,15 l

Phosphor – Gesamt ber. als P

kg/t

0,03

0,02

0,07

0,05

0,01

Ges. org. geb. Kohlenstoff TOC
ber. als C f

kg/t

5,0

2,7

9,7 m

6,7 d

5,0

Chem. Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2f

kg/t

15,0

8,0

29,0 m

20,0 d

15,0

Adsorb. org. geb. Halogene AOX
ber. als Cl

kg/t

0,15

       

Zellstoffsorten

A

Sulfatzellstoff, gebleicht

B

Sulfatzellstoff, ungebleicht und NSSC (Neutralsulfit-Halbzellstoff), ungebleicht

C

Magnefitzellstoff, gebleicht

D

Sulfitzellstoff, gebleicht, nach anderen Verfahren

E

CMP und CTMP

  

_________________

a Der Parameter Fischeitoxizität ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 4 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

c Bei der Herstellung von NSSC, ungebleicht, ist die Emissionsbegrenzung der Tabelle 1 mit dem Faktor 0,5 zu multiplizieren.

d Für rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 gilt eine um den Faktor 1,5 höhere Emissionsbegrenzung.

e Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat- Stickstoff. Die Festlegung für TNb erübrigt eine gesonderte Festlegung jeweils für Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

f Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich.

g Bei der Chemiezellstoffherstellung ist im Einzelfall, sofern eine Kosten-Wirksamkeits-Analyse entsprechend dem Reference Document „Cross Media Effects“ des EIPPC ergibt, dass eine mehrstufige biologische Behandlung der Abwässer die insgesamt bessere Umweltoption darstellt, eine vom Alphazellulose-Gehalt des erzeugten Chemiezellstoffs abhängige Emissionsbegrenzung zulässig. Diese ist aus den Emissionsbegrenzungen der Fußnote h abzuleiten, wobei die Emissionsbegrenzung für CSB jeweils durch den Faktor 3 zu dividieren ist.

h Bei der Chemiezellstoffherstellung ist im Einzelfall, sofern eine Kosten-Wirksamkeits-Analyse entsprechend dem Reference Document „Cross Media Effects“ des EIPPC ergibt, dass eine mehrstufige biologische Behandlung der Abwässer die insgesamt bessere Umweltoption darstellt, eine vom Alphazellulose-Gehalt des erzeugten Chemiezellstoffs abhängige Emissionsbegrenzung zulässig:

Alphazellulose-Gehalt (%)

Emissionsbegrenzung für CSB in kg/t

≤ 90,7

40,0

> 90,7 aber ≤ 93,4

40,0 + 10,9 x (Alphazellulose-Gehalt [%] – 90,7)

≥ 93,4

70,0

  

i Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.

j Bei der Chemiezellstoffherstellung sind entgegen § 4 Abs. 1 ausschließlich die Tageswerte einzuhalten.

k Bei der Herstellung von NSSC auf Ammoniumbasis ist entgegen § 4 Abs. 1 ausschließlich der Tageswert einzuhalten.

l Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn aufgrund der Anforderungen an die Produktqualität (z. B. hoher Weißgrad) keine biologisch abbaubaren Komplexbildner verwendet werden können.

m Für rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 gilt eine um den Faktor 1,2 höhere Emissionsbegrenzung.

Schlagworte

Nitratstoff

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

20010172

Dokumentnummer

NOR40200953

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