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§ 5 Verpackungsholz- Kontroll- Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Amtliche Maßnahmen

§ 5.

Wird bei einer Untersuchung gemäß dem 4. Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes 2011 von einem Kontrollorgan des Bundesamtes für Wald ein Befall mit Schadorganismen festgestellt, oder festgestellt, dass die gemäß dem Internationalen Standard ISPM Nr. 15 vorgeschriebene Kennzeichnung des Holzverpackungsmaterials nicht konform ist, oder Rinde über das erlaubte Maß vorhanden ist, so darf die Freigabe der Sendung nur dann erfolgen, wenn durch die Anordnung einer der in § 30 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 angeführten amtlichen Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass eine Verbreitung von Schadorganismen verhindert werden kann. Nicht dem Internationalen Standard ISPM Nr. 15 entsprechendes Holzverpackungsmaterial darf jedoch auch nach durchgeführten Behandlungsmaßnahmen nicht mehr als Verpackungsmaterial tatsächlich zur Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet werden, sondern ist auf Anordnung der zuständigen Behörde zu vernichten.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018

Gesetzesnummer

20010158

Dokumentnummer

NOR40208519

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