vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Uni-ImmoV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Baufreigabe

§ 8.

(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister erteilt nach Prüfung der Ergebnisse der Planungsphase gemäß § 7 die Baufreigabe, sofern alle Vorgaben, insbesondere die der Planungsfreigabe, erfüllt wurden. Von der Erteilung der Baufreigabe ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen zu informieren.

(2) Die Baufreigabe ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister abschriftlich an alle Universitäten zu übermitteln.

(3) Wenn die Baufreigabe trotz Erfüllung aller Vorgaben nicht erteilt wird, ist dies schriftlich gegenüber der Universität zu begründen und der Universität sind die frustrierten Aufwendungen zu ersetzen.

(4) Für den Fall, dass die Vorgaben gemäß § 7 nicht eingehalten werden, kann keine Baufreigabe erteilt werden und das Verfahren gemäß den §§ 4 bis 7 ist erneut durchzuführen. Davon ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20010147

Dokumentnummer

NOR40200415

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)