Baufreigabe
§ 8.
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister erteilt nach Prüfung der Ergebnisse der Planungsphase gemäß § 7 die Baufreigabe, sofern alle Vorgaben, insbesondere die der Planungsfreigabe, erfüllt wurden. Von der Erteilung der Baufreigabe ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen zu informieren.
(2) Die Baufreigabe ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister abschriftlich an alle Universitäten zu übermitteln.
(3) Wenn die Baufreigabe trotz Erfüllung aller Vorgaben nicht erteilt wird, ist dies schriftlich gegenüber der Universität zu begründen und der Universität sind die frustrierten Aufwendungen zu ersetzen.
(4) Für den Fall, dass die Vorgaben gemäß § 7 nicht eingehalten werden, kann keine Baufreigabe erteilt werden und das Verfahren gemäß den §§ 4 bis 7 ist erneut durchzuführen. Davon ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Gesetzesnummer
20010147
Dokumentnummer
NOR40200415
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