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§ 11 Uni-ImmoV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

3. Abschnitt

Von der Universität eigenfinanzierte Immobilienprojekte

§ 11.

(1) Für von der Universität eigenfinanzierte Immobilienprojekte gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a ist § 4 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden und es sind weiters folgende Prozessschritte einzuhalten:

  1. 1. Prüfung des von der Universität vorgelegten Projekts hinsichtlich der in § 4 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 definierten Kriterien sowie hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit der Universität durch die Bundesministerin oder den Bundesminister,
  2. 2. Erteilung einer Planungsfreigabe durch die Bundesministerin oder den Bundesminister nach Maßgabe der Überprüfung der Ergebnisse der Planungsvorbereitung sowie der Berücksichtigung hochschulpolitischer Schwerpunktsetzungen, wobei kein Einvernehmen gemäß BHG 2013 mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist,
  3. 3. im Falle der Planungsfreigabe Aufnahme in den gesamtösterreichischen Bauleitplan und analoge Anwendung von § 6 Abs. 4 und 5,
  4. 4. regelmäßige Abstimmung dieser Projekte durch die jeweilige Universität mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister sowie
  5. 5. sinngemäße Anwendung der §§ 7 bis 9 sowie § 10 Abs. 2.

(2) Für zur Gänze drittfinanzierte Immobilienprojekte gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. b ist § 4 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann mit Rücksicht auf hochschulpolitische Schwerpunktsetzungen sowie auf die Standort- und gesamtösterreichische Hochschulsteuerung die Ausnahme des Immobilienprojekts vom weiteren Geltungsbereich dieser Verordnung genehmigen. Sollte die Ausnahme nicht genehmigt werden, so ist dieses Immobilienprojekt wie ein von der Universität eigenfinanziertes Immobilienprojekt gemäß Abs. 1 weiter zu behandeln.

Schlagworte

Standortsteuerung

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20010147

Dokumentnummer

NOR40200418

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