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Anlage 2 Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2017

Anlage 2

ANHANG II

Horizontale Anpassungen und bestimmte Verfahrensregeln

Die Bestimmungen der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Rechtsakte gelten gemäß dem Übereinkommen und den Nummern 1 bis 4 dieses Anhangs, sofern in Anhang I nichts anderes bestimmt ist. Bestimmte für einzelne Rechtsvorschriften erforderliche Anpassungen sind in Anhang I aufgeführt.

Dieses Übereinkommen wird entsprechend den Verfahrensregeln der Nummern 5 und 6 dieses Anhangs angewendet.

  1. 1.EINLEITENDER TEIL DER RECHTSVORSCHRIFTEN
  1. a) der Ausdruck „Gemeinschaft“ als Bezugnahme auf den „gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum“,
  2. b) die Ausdrücke „Gemeinschaftsrecht“, „gemeinschaftliche Rechtsvorschriften“, „Gemeinschaftsinstrumente“ und „EG-Vertrag“ als Bezugnahmen auf das „Übereinkommen über den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum“,
  3. c) der Ausdruck „Gemeinschaftsflughafen“ als Bezugnahme auf „im gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum gelegene Flughäfen“,
  4. d) der Ausdruck „Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften“ oder „Amtsblatt der Europäischen Union“ als Bezugnahme auf die „Amtsblätter der Vertragsparteien“,
  5. e) der Ausdruck „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ als Bezugnahme auf „Luftfahrtunternehmen des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums“.

    Unbeschadet der Nummer 4 dieses Anhangs sind Bezugnahmen auf „Mitgliedstaat(en)“ in den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten so zu verstehen, dass sie außer den EG-Mitgliedstaaten auch die Partner des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums umfassen.

    Sachverständige der assoziierten Parteien werden von der Europäischen Kommission konsultiert und erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme, wann immer die in Anhang I angegebenen Rechtsakte die Konsultation von Ausschüssen der Europäischen Gemeinschaft durch die Europäische Kommission und die Möglichkeit zur Stellungnahme vorsehen.

    Jede Konsultation umfasst eine Sitzung unter Vorsitz der Europäischen Kommission und findet im Rahmen des Gemischten Ausschusses auf Einladung der Europäischen Kommission vor der Konsultation des einschlägigen Ausschusses der Europäischen Gemeinschaft statt. Die Europäische Kommission übermittelt jeder assoziierten Partei alle nötigen Informationen mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, sofern nicht besondere Umstände eine kürzere Einberufungsfrist erfordern.

    Die assoziierten Parteien werden aufgefordert, ihre Stellungnahmen der Europäischen Kommission zu übermitteln. Die Europäische Kommission berücksichtigt die Stellungnahmen der assoziierten Parteien gebührend.

    Die obigen Bestimmungen gelten nicht für die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften dieses Übereinkommens, die den besonderen Konsultationsverfahren nach Anhang III unterliegen.

    Um die Ausübung der einschlägigen Befugnisse der zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu erleichtern, tauschen die zuständigen Behörden auf Antrag untereinander alle Informationen aus, die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.

    Die Vertragsparteien sind berechtigt, in den im Rahmen dieses Übereinkommens durchgeführten Verfahren unbeschadet des Anhangs IV jede Amtssprache der Organe der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei zu verwenden. Die Vertragsparteien sind sich jedoch bewusst, dass die Verwendung des Englischen diese Verfahren vereinfacht. Wird in einem amtlichen Dokument eine Sprache verwendet, die nicht eine Amtssprache der Organe der Europäischen Union ist, wird gleichzeitig eine Übersetzung in eine Amtssprache der Organe der Europäischen Union vorgelegt, wobei dem vorstehenden Satz Rechnung getragen wird. Beabsichtigt eine Vertragspartei, in einem mündlichen Verfahren eine Sprache zu verwenden, die nicht eine Amtssprache der Organe der Europäischen Union ist, so gewährleistet die Vertragspartei die simultane Verdolmetschung in das Englische.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20010123

Dokumentnummer

NOR40200151

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