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ARTIKEL 27 Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2017

ÜBERGANGSREGELUNGEN

ARTIKEL 27

  1. 1.In den Protokollen I bis VIII sind die Übergangsregelungen und entsprechende Fristen festgelegt, die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der betreffenden assoziierten Partei andererseits gelten. Im Verhältnis zwischen Norwegen oder Island und einer assoziierten Partei gelten dieselben Bedingungen wie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dieser assoziierten Partei andererseits.2.Während der Übergangsfristen nach Absatz 1 werden die einschlägigen Regelungen für den Luftverkehr zwischen zwei assoziierten Parteien anhand des restriktiveren der beiden diese Parteien betreffenden Protokolle bestimmt.3.Der schrittweise Übergang jeder assoziierten Partei zur vollständigen Anwendung der Regeln für den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum ist Bewertungen unterworfen. Die Bewertungen werden von der Europäischen Gemeinschaft in Zusammenarbeit mit der betreffenden assoziierten Partei durchgeführt. Ist eine assoziierte Partei der Auffassung, dass die Bedingungen für die Beendigung einer Übergangsfrist gemäß dem entsprechenden Protokoll erfüllt sind, unterrichtet sie die Europäische Gemeinschaft, dass eine Bewertung vorgenommen werden sollte.4.Stellt die Europäische Gemeinschaft fest, dass die Bedingungen erfüllt sind, setzt sie den Gemischten Ausschuss davon in Kenntnis und entscheidet anschließend, dass die assoziierte Partei für die nachfolgende Übergangsfrist beziehungsweise für die vollständige Einbeziehung in den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum qualifiziert ist.5.Stellt die Europäische Gemeinschaft fest, dass die Bedingungen nicht erfüllt sind, unterrichtet sie den Gemischten Ausschuss davon. Die Gemeinschaft empfiehlt der betreffenden assoziierten Partei bestimmte Verbesserungen und legt eine zumutbare Frist für die Umsetzung dieser Verbesserungen fest. Vor Ablauf der Umsetzungsfrist werden eine zweite und bei Bedarf weitere Bewertungen vorgenommen, um festzustellen, ob die empfohlenen Verbesserungen tatsächlich zufrieden stellend umgesetzt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20010123

Dokumentnummer

NOR40200142

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