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§ 1 APAB-DVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

§ 1.

(1) Der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) sind von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft zur Prüfung des Antrags gemäß § 29 Abs. 1 APAG (Dreiervorschlag) für jeden der vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer folgende Informationen zu übermitteln:

  1. 1. Informationen gemäß § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 der APAB-Angebotsinformationsverordnung, BGBl. II Nr. 396/2017, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. 2. Name und Anschrift des verantwortlichen Qualitätssicherungsprüfers sowie Namen der qualifizierten Assistenten,
  3. 3. die jeweiligen Stundensätze und die veranschlagten Stunden für den Qualitätssicherungsprüfer und die qualifizierten Assistenten,
  4. 4. Honorar für die Qualitätssicherungsprüfung,
  5. 5. Regelungen zu allfälligen Werkverträgen und
  6. 6. das Angebot des vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfers.

(2) Der Antrag auf Bestellung eines Qualitätssicherungsprüfers ist unter ausschließlicher Verwendung des von der APAB auch über deren Internetseite zur Verfügung gestellten Formulars zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017

Gesetzesnummer

20010101

Dokumentnummer

NOR40199783

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