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§ 5 QVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Beschreibung sonstiger Merkmale des Pakets und seiner Bestandteile sowie der Risiken

§ 5.

(1) Eine angemessene Beschreibung hat auch eine Darlegung etwaiger Unterschiede zwischen den mit einem Paket verbundenen Risiken (Risikoprofil des Pakets) und den mit seinen einzelnen Bestandteilen verbundenen Risiken (Risikoprofile der Bestandteile), die jeweiligen Wechselwirkungen sowie etwaige Angaben zu wesentlichen, nicht in § 4 geregelten Merkmalen (sonstige Merkmale) zu umfassen.

(2) Auf die Beschreibung sonstiger Merkmale einschließlich der Darlegung der Unterschiede in den verschiedenen Risikoprofilen und ihrer jeweiligen Wechselwirkungen findet § 4 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass

  1. 1. diese Beschreibung in einer ebenso deutlich sichtbaren Form wie die Beschreibung gemäß § 4 abzufassen ist und
  2. 2. neben der irreführenden Beschreibung auch eine verfälschende Darstellung der Auswirkungen, die die sonstigen Merkmale und die mit dem Paket verbundenen Risiken für den Kunden haben, jedenfalls keine angemessene Beschreibung ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20010100

Dokumentnummer

NOR40199775

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