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§ 10 QVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen Übergangsbestimmung

§ 10.

Nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt § 7 bis zum 1. Jänner 2019 für Rechtsträger nicht, die in ihren Vergütungsgrundsätzen und Vergütungspraktiken die Behandlung von Querverkäufen noch nicht dementsprechend geregelt haben, mit der Anpassung jedoch bereits begonnen haben.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20010100

Dokumentnummer

NOR40199780

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