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§ 7 TransV 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Zeitpunkt der Kenntnis des Erwerbs, der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte

§ 7.

Für die Zwecke des § 130 Abs. 1 Z 1 BörseG 2018 wird davon ausgegangen, dass der Aktionär oder die in § 133 BörseG 2018 genannte natürliche oder juristische Person von dem Erwerb, der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte spätestens zwei Handelstage nach der Ausführung des Geschäfts Kenntnis erhalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017

Gesetzesnummer

20010098

Dokumentnummer

NOR40199744

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