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§ 3 TransV 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Market Maker

§ 3.

(1) Der Market Maker gemäß § 52 BörseG 2018, der die Ausnahme in § 130 Abs. 3 BörseG 2018 in Anspruch nehmen möchte, hat der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Emittenten spätestens innerhalb von zwei Handelstagen zu melden, dass er die Market-Making-Geschäfte für einen bestimmten Emittenten führt oder zu führen gedenkt. Stellt der Market Maker seine Tätigkeiten in Bezug auf einen bestimmten Emittenten ein, so hat er die zuständige Behörde darüber zu informieren.

(2) Für den Fall, dass der Market Maker die Ausnahme gemäß § 130 Abs. 3 BörseG 2018 in Anspruch nehmen möchte und er von der FMA als der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Emittenten aufgefordert wird, die Aktien oder Finanzinstrumente zu benennen, die für Market-Making-Tätigkeiten gehalten werden, ist es diesem Market Maker gestattet, diese Benennung durch jedes nachprüfbare Mittel vorzunehmen. Lediglich für den Fall, dass der Market Maker nicht in der Lage ist, die jeweiligen Aktien oder Finanzinstrumente zu benennen, kann er von der FMA verpflichtet werden, diese auf einem gesonderten Konto zum Zwecke der Identifizierung zu führen.

(3) Der Market Maker hat für den Fall, dass die anzuwendenden Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates eine Market-Making-Vereinbarung zwischen dem Market Maker und der Börse oder zwischen dem Market Maker und dem Emittenten fordern, der FMA als der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Emittenten die Vereinbarung auf Anfrage zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017

Gesetzesnummer

20010098

Dokumentnummer

NOR40199740

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