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§ 12 TransV 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Gleichwertigkeit in Bezug auf Erklärungen der gesetzlichen Vertreter des Emittenten

§ 12.

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 124 Abs. 1 Z 3 und § 125 Abs. 1 Z 3 BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn eine oder mehrere Personen, die beim Emittenten für die Erstellung des Jahres- und Halbjahresfinanzberichts zuständig sind, den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge insbesondere dafür verantwortlich sind, dass

  1. 1. die Abschlüsse mit dem einschlägigen Rechnungslegungsrahmen oder den einschlägigen Rechnungslegungsgrundsätzen übereinstimmen;
  2. 2. die Darstellung im Lagebericht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild widerspiegelt.

Schlagworte

Jahresfinanzbericht

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017

Gesetzesnummer

20010098

Dokumentnummer

NOR40199749

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