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§ 5 HTAusV 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Ausnahmen von der Nachhandelstransparenz im Hinblick auf Nichteigenkapitalinstrumente

§ 5.

(1) Betreiber eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 können einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte im Hinblick auf Nichteigenkapitalinstrumente zeitlich verzögert in Bezug auf den gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Zeitpunkt veröffentlichen, wenn die Voraussetzungen für

  1. 1. ein Geschäft mit großem Volumen (Geschäft im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ) gemäß Abs. 2 oder
  2. 2. ein Geschäft in Bezug auf einen illiquiden Markt (Geschäft im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ) gemäß § 3 Abs. 4 oder
  3. 3. ein umfangreiches Geschäft (Geschäft im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ) gemäß Abs. 3 oder
  4. 4. ein gemäß Abs. 4 ausgenommenes Transaktionspaket gemäß Art. 1 Nr. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 .
  1. sowie gemäß Art. 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 erfüllt sind und dem jeweiligen Handelsplatzbetreiber eine Genehmigung gemäß Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erteilt worden ist. § 4 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ein Geschäft in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente mit großem Volumen liegt vor, wenn es den gemäß Art. 9 in Verbindung mit Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmten Mindestgeschäftsumfang erreicht oder übersteigt.

(3) Ein umfangreiches Geschäft liegt vor, wenn es zwischen einem Rechtsträger und einer anderen Gegenpartei abgeschlossen wird und der Rechtsträger für eigene Rechnung, jedoch nicht bei Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge gemäß § 1 Z 23 BörseG 2018 handelt und es den gemäß Art. 10 in Verbindung mit Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmten Mindestgeschäftsumfang erreicht oder übersteigt.

(4) Ein Transaktionspaket, bei dem es sich entweder um ein Exchange for Physical gemäß Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 oder ein Auftragspaket gemäß Art. 1 Nr. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 handeln kann, ist ausgenommen, wenn

  1. 1. ein oder mehrere Bestandteile des Geschäfts Finanzinstrumente betreffen, für die in Übereinstimmung mit der in Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 geregelten Methode kein liquider Markt besteht oder
  2. 2. ein oder mehrere Bestandteile des Geschäfts ein großes Volumen gemäß Abs. 2 haben oder
  3. 3. ein oder mehrere Bestandteile des Geschäfts ein umfangreiches Geschäft gemäß Abs. 3 sind.

(5) Die zeitlich verzögerte Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat nach Wahl des Handelsplatzbetreibers auf eine der beiden folgenden Arten zu erfolgen:

  1. 1. Durch eine zeitlich verzögerte Veröffentlichung des Geschäfts gemäß Art. 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 oder
  2. 2. durch eine Veröffentlichung gemäß Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchstabe b bis d und Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nach Maßgabe des Art. 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 .

(6) Rechtsträger können im Hinblick auf ihre Pflicht zur Nachhandelstransparenz gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vom Recht der zeitlich verzögerten Veröffentlichung gemäß Abs. 1 im Hinblick auf Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes abgeschlossen werden, Gebrauch machen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2018

Gesetzesnummer

20010096

Dokumentnummer

NOR40210126

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