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§ 3 Brustkrebs-Früherkennungsprogramms-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2025

Gilt rückwirkend auch für Daten gemäß § 2, die seit 1. Jänner 2014 dokumentiert worden sind (vgl. § 4 Abs. 2).

§ 3.

(1) Die Gesundheit Österreich GmbH ist für die in § 1 genannten Zwecke berechtigt, auf die in § 2 genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form zuzugreifen.

(2) Zum Zweck der medizinischen Evaluierung zur Erstellung von Feedbackberichten für die Leistungserbringer (§ 1 Z 3) ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, der in der Sozialversicherung eingerichteten bundesweiten Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes alle Daten gemäß § 2 Z 1 bis Z 5 zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zugriffsberechtigt auf die in § 2 genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form für Zwecke der Statistik als Grundlage zur Planung und Steuerung des österreichischen Gesundheitswesens für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Umsetzung von Public-Health-Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20010084

Dokumentnummer

NOR40268616

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