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ARTIKEL 28 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

ARTIKEL 28

Unterausschuss für Handel und Investitionen

(1) Es wird ein Unterausschuss für Handel und Investitionen eingesetzt.

(2) Der Unterausschuss unterstützt den Gemischten Ausschuss in allen Fragen, die diesen Bereich betreffen, bei der Ausübung seiner Aufgaben.

(3) Der Unterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199236

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