ARTIKEL 28
Unterausschuss für Handel und Investitionen
(1) Es wird ein Unterausschuss für Handel und Investitionen eingesetzt.
(2) Der Unterausschuss unterstützt den Gemischten Ausschuss in allen Fragen, die diesen Bereich betreffen, bei der Ausübung seiner Aufgaben.
(3) Der Unterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017
Gesetzesnummer
20010061
Dokumentnummer
NOR40199236
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