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ARTIKEL 23 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

ARTIKEL 23

Öffentliches Beschaffungswesen

Die Vertragsparteien streben die Festlegung von Verfahrensregeln, einschließlich angemessener Transparenz- und Anfechtungsbestimmungen an, die die Einrichtung eines wirksamen Beschaffungssystems zur Förderung eines optimalen Preis-Leistungs-Verhältnisses bei öffentlichen Beschaffungen unterstützen und den internationalen Handel erleichtern.

Die Vertragsparteien arbeiten mit Blick auf beiderseitige Vorteile zusammen auf die gegenseitige Öffnung ihrer öffentlichen Beschaffungsmärkte hin.

Schlagworte

Transparenzbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199231

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