ARTIKEL 23
Öffentliches Beschaffungswesen
Die Vertragsparteien streben die Festlegung von Verfahrensregeln, einschließlich angemessener Transparenz- und Anfechtungsbestimmungen an, die die Einrichtung eines wirksamen Beschaffungssystems zur Förderung eines optimalen Preis-Leistungs-Verhältnisses bei öffentlichen Beschaffungen unterstützen und den internationalen Handel erleichtern.
Die Vertragsparteien arbeiten mit Blick auf beiderseitige Vorteile zusammen auf die gegenseitige Öffnung ihrer öffentlichen Beschaffungsmärkte hin.
Schlagworte
Transparenzbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017
Gesetzesnummer
20010061
Dokumentnummer
NOR40199231
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