TITEL I
ART UND GELTUNGSBEREICH
ARTIKEL 1
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften niedergelegt sind, sowie die Achtung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik beider Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gemeinsamen Wertvorstellungen, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen zum Ausdruck kommen.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement für die Förderung sämtlicher Aspekte der nachhaltigen Entwicklung, für die Zusammenarbeit zur Bewältigung der Herausforderungen des Klimawandels und der Globalisierung sowie für die Leistung eines Beitrags zur Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele, einschließlich der Millenniumsentwicklungsziele. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für ein hohes Umweltschutzniveau und inklusive soziale Strukturen.
(4) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Engagement für die Pariser Erklärung von 2005 zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und kommen überein, die Zusammenarbeit im Hinblick auf die weitere Verbesserung der Ergebnisse der Entwicklungszusammenarbeit zu verstärken.
(5) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihr Eintreten für die Grundsätze eines verantwortlichen staatlichen Handelns, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz und der Bekämpfung der Korruption.
Schlagworte
Innenpolitik
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017
Gesetzesnummer
20010061
Dokumentnummer
NOR40199209
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