vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 SchiffAV-See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.11.2017

Pflichten des Herstellers

§ 6.

(1) Der Hersteller hat die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren, wobei die Aufbewahrungsdauer in keinem Fall kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der Schiffsausrüstung.

(2) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass bei Serienfertigung stets die Konformität sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf der Schiffsausrüstung oder an ihren Merkmalen sowie Änderungen der Anforderungen der internationalen Instrumente, anhand deren die Konformität von Schiffsausrüstung erklärt wird, sind zu berücksichtigen; erforderlichenfalls ist eine neue Konformitätsbewertung durchzuführen.

(3) Der Hersteller hat seine Produkte zu ihrer Identifikation mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einem anderem Kennzeichen zu kennzeichnen oder, falls dies nicht möglich ist, die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen oder, soweit zweckdienlich und erforderlich, auf Verpackung und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Hersteller hat seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen oder, soweit zweckdienlich und erforderlich, auf Verpackung und Unterlagen anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.

(5) Der Hersteller hat dem Produkt Anleitungen und alle erforderlichen Informationen für die sichere Installation an Bord und die sichere Verwendung des Produkts, auch hinsichtlich eventueller Beschränkungen der Verwendung, beizulegen, die für den Benutzer leicht verständlich sind, sowie alle anderen aufgrund der internationalen Instrumente vorgeschriebenen Unterlagen.

(6) Ist der Hersteller der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt, auf dem er das Steuerrad-Kennzeichen angebracht hat, nicht den geltenden Anforderungen hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung sowie Prüfnormen entspricht, hat er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Sind mit dem Produkt Gefahren verbunden, hat er außerdem unverzüglich die Behörde zu unterrichten und dabei ausführliche Angaben zu machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(7) Auf begründetes Verlangen der Behörde hat der Hersteller dieser umgehend alle Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, und dieser Behörde für Marktüberwachungsmaßnahmen Produktmuster bereitzustellen oder Zugang zu den Mustern zu gewähren. Er hat mit der Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zu kooperieren, die mit Produkten verbunden sind, die er in Verkehr gebracht hat.

Schlagworte

Typennummer, Chargennummer

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

20010036

Dokumentnummer

NOR40198893

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte