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§ 14 SchiffAV-See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.11.2017

Pflichten der notifizierten Konformitätsbewertungsstellen

§ 14.

(1) Die Konformitätsbewertungsstelle führt das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/90/EU durch.

(2) Stellt eine Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Produkt die Anforderungen nicht mehr erfüllt, so hat sie den Hersteller aufzufordern, unverzüglich angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und die Konformitätsbescheinigung (§ 3 Abs. 3) auszusetzen oder in gravierenden Fällen zu widerrufen. Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, ist die Konformitätsbescheinigung je nach Gefahrenpotential einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen.

(3) Die Konformitätsbewertungsstellen melden der Behörde

  1. 1. alle Fälle von Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf einer Konformitätsbescheinigung,
  2. 2. alle Umstände, die Folgen für den Anwendungsbereich und die Bedingungen ihrer Notifizierung haben,
  3. 3. jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,
  4. 4. auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Rahmen ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.

(4) Die Konformitätsbewertungsstellen übermitteln der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Verlangen einschlägige Informationen über negative und positive Ergebnisse von Konformitätsbewertungen. Die Konformitätsbewertungsstellen übermitteln allen anderen Konformitätsbewertungsstellen, die Konformitätsbewertungen für dieselben Produkte erstellen, Informationen über negative und auf Verlangen auch über positive Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

20010036

Dokumentnummer

NOR40198901

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