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§ 2 MSchV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Medizinische Indikationen

§ 2.

(1) Medizinische Indikationen gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 MSchG sind:

  1. 1. Anämie mit Hämoglobin im Blut 8,5 g/dl mit zusätzlicher kardiopulmonaler Symptomatik;
  2. 2. Auffälligkeiten im pränatalen Ultraschall mit drohendem Risiko einer Frühgeburt unter laufender Therapie (zB Polyhydramnion);
  3. 3. belastete Anamnese mit Status post spontanem Spätabort oder Frühgeburt eines Einlings (16. bis 36. Schwangerschaftswoche);
  4. 4. insulinpflichtiger Diabetes Mellitus (IDDM) mit rezidivierenden Hyper- oder Hypoglykämien;
  5. 5. kongenitale Fehlbildungen;
  6. 6. Mehrlingsschwangerschaften;
  7. 7. eine oder mehrere Organtransplantationen, denen die werdende Mutter unterzogen wurde;
  8. 8. Plazenta praevia totalis bzw. partialis ab der 20. Schwangerschaftswoche;
  9. 9. Präeklampsie, E-P-H-Gestose;
  10. 10. sonographisch bewiesene subamniale oder subplazentare Einblutungszonen (Hämatome) mit klinischer Symptomatik;
  11. 11. Status post Konisation;
  12. 12. thromboembolische Geschehen in der laufenden Schwangerschaft;
  13. 13. Fehlbildungen des Uterus;
  14. 14. Verdacht auf Plazenta increta/percreta inklusive Narbeninvasion ab der 20. Schwangerschaftswoche;
  15. 15. vorzeitige Wehen bei Zustand nach Tokolyse im Krankenhaus;
  16. 16. Wachstumsretardierung mit nachgewiesener Mangelversorgung des Feten;
  17. 17. Zervixinsuffizienz: Zervixlänge unter 25 mm Länge und/oder Cerclage in laufender Schwangerschaft.

(2) Auch bei Vorliegen von in Abs. 1 genannten medizinischen Indikationen ist die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche nur zulässig, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine frühere Freistellung zwingend erforderlich machen. Dies ist von dem/der das Freistellungszeugnis ausstellenden Facharzt/Fachärztin im Freistellungszeugnis zu begründen.

Schlagworte

Hyperglykämie

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

20010035

Dokumentnummer

NOR40198881

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