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Artikel 4 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 4

Befreiung von Abgaben und Zöllen

§ 1.

Die von der Organisation ein- oder ausgeführten Waren, die für die Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind, sind von allen Abgaben und Zöllen, die bei der Ein- oder Ausfuhr erhoben werden, befreit.

§ 2. Für Waren und Dienstleistungen, die für den persönlichen Bedarf der Mitglieder des Personals der Organisation gekauft oder eingeführt beziehungsweise erbracht werden, wird eine Befreiung gemäß diesem Artikel nicht gewährt.

§ 3. Artikel 3 § 3 gilt für Waren, die gemäß § 1 eingeführt worden sind, entsprechend.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2017

Gesetzesnummer

20010013

Dokumentnummer

NOR40198337

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