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§ 3 Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2017

Einhebung und Abfuhr der Abgabe

§ 3.

Die Abgabe des Dienstnehmers ist bei der Zahlung des Entgeltes von diesem einzubehalten. Der Dienstgeber haftet für die Einbehaltung dieser Abgabe.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2017

Gesetzesnummer

20010012

Dokumentnummer

NOR40198322

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